In der neuen Geräteprüfordnung für Geräte der Feuerwehr sind unter anderem folgende Punkte verändert oder neu aufgenommen worden:
- „Erfolgt eine ausschließlich EDV-gestützte Dokumentation der Prüfung, ist sicherzustellen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Prüfer erfolgt.“ (Seite 8/9)
- „Einsatzfahrzeuge sind gemäß § 57 UVV „Fahrzeug“ (BGV/GUV-V D29) bei Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen." (Seite 10)
- Abschnitt 1 „Feuerwehr Haltegurt“ hier wurde unter 1.4 Anmerkungen bezugnehmend auf Feuerwehrhaltegurte Typ A und Typ B genommen und entsprechende Prüffristen in die Geräteprüfordnung mit aufgenommen. (Seite 13)
- Der Abschnitt 3.2 „Sprungpolster“ wurde angepasst. (Seite 16/17)
- Die Abschnitte 6.3 Einsteckteil und Kapitel 6.4 „Steckleiter Verbindungsteil“ wurde neu aufgenommen. (Seite 26/27)
- Im Abschnitt 11 „Druckschläuche“ wurden Prüffristen und Prüfanordnungen an neue Normen angepasst. (Seite 39/40)
ANMERKUNG: Es besteht kein Anspruch auf vollständige Aufzählung der geänderten oder neu eingeführten Sätze der GUV-G 9102.
Die vollständige Ausgabe der Geräteprüfordung ist auf der Internetseite
<link http: publikationen.dguv.de dguv pdf g-9102.pdf external-link-new-window die website in einem neuen>publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/g-9102.pdf
veröffentlicht.

