Die Teilnahmevoraussetzungen (vgl. die jeweilige Lehrgangsart) müssen vor Beginn des jeweiligen Lehrganges erfüllt sein.
Werden bei einem Teilnehmer beim Eintreffen in der Feuerwehrschule oder während des Lehrganges Abweichungen von den Voraussetzungen festgestellt, muss der Teilnehmer nach Hause geschickt werden. Dies führt oft zu persönlicher Verärgerung.
Die Kommandanten und Kreisbrandräte (oder ihre Beauftragten) müssen deswegen sorgfältig auf die Einhaltung der Voraussetzungen achten, da sonst leider wertvolle Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, die von anderen Feuerwehrkameraden dringend benötigt werden. Falls Unklarheiten über die Lehrgangsvoraussetzungen bestehen (z. B. Anerkennung von anderen Ausbildungen), wenden Sie sich bitte an die jeweilige Feuerwehrschule.
Achtung!
Bei verschiedenen Lehrgängen sind mehrere Voraussetzungen zu beachten! Die den einzelnen Lehrgangsarten entsprechenden Teilnahmevoraussetzungen sind aus dem Lehrgangskatalog ersichtlich.
Die Lehrgangsteilnehmer werden gebeten, die Reise so rechtzeitig anzutreten, dass sie zwischen 08:00 Uhr und 9:30 Uhr am ersten Lehrgangstag in der Feuerwehrschule eintreffen.
Andere Anreisezeiten sind bei der betreffenden Lehrgangsart angegeben.
Die Feuerwehrschule haftet weder für Schäden am eigenen Fahrzeug während der An- und Abreise, noch für Schäden bei abgestelltem Fahrzeug während des Lehrganges. Deshalb empfehlen wir Ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Eine Anfahrtsskizze finden Sie hier.
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Mit der Bahn bis Würzburg Hauptbahnhof, Weiterfahrt mit Straßenbahn Linie 2 (Zellerau), Haltestelle „DJK-Sportzentrum”, von dort Ausschilderung „Vogel- Verlag” folgen.
Für die Dauer des Lehrganges sind allgemein mitzubringen:
Bei folgenden Lehrgängen wird Schutzkleidung benötigt:
Während des Unterrichtes wird keine Uniform getragen. Soweit weitere Ausstattung notwendig ist, ist dies bei den einzelnen Lehrgangsbeschreibungen angegeben.
Während der Dauer des Lehrganges erhält der Teilnehmer freie Unterkunft, Verpflegung und Ausbildungsunterlagen. Die Verpflegung beginnt am ersten Lehrgangstag mit dem Mittagessen.
Bei Bedarf ist ein Fön mitzubringen. Im Unterkunftsgebäude ist Internetzugang über W-LAN Anschluss möglich.
Den Teilnehmern an dem Lehrgang „Verbandsführer, Besondere Führungsdienstgrade” sowie bei allen Ausbilderlehrgängen wird dringend geraten, wegen der abendlichen Ausarbeitungen an der Schule zu übernachten. Gleiches gilt für die Teilnehmer an den Lehrgängen „Bootsführer” und „Drehleitermaschinist” wegen der Nachtausbildung.
Die Schulen erstatten nach Artikel 6.5.4 der VollzBekBayFwG den Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie den besonderen Führungsdienstgraden nach Art. 19 BayFwG darüber hinaus für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln. Für Strecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, wird den Lehrgangsteilnehmern im Sinn von Abs. 1 Satz 2 eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke gewährt. Sind andere Lehrgangsteilnehmer in diesem Sinn von einer Lehrgangsteilnehmerin oder einem Lehrgangsteilnehmer mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung mitgenommen worden, so kann für die mitgenommenen Lehrgangsteilnehmer eine Mitnahmeentschädigung je Kilometer geltend gemacht werden. Mitgenommene Lehrgangsteilnehmer selbst haben keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. Reisen Lehrgangsteilnehmer im Sinn von Abs. 1 Satz 2 mit einem Dienstfahrzeug an, wird auf Antrag dem Träger der jeweiligen Dienststelle die Wegstreckenentschädigung erstattet. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), die der Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG, jeweils in der gegebenenfalls durch Rechtsverordnung nach Art. 25 Nr. 1 BayRKG an geänderte wirtschaftliche oder steuerliche Verhältnisse angepassten Höhe.
Bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehrschule haben Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes einschl. Nebenleistungen und Zulagen (Art. 9 Abs. 1 BayFwG). Die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Gemeinden/Landkreisen richten sich nach Art. 10 BayFwG. Für Beamte und Richter gilt Art. 9 Abs. 1 entsprechend. Beruflich selbständige Feuerwehrangehörige erhalten nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 3 BayFwG in Verbindung mit § 10 AVBayFwG Ersatz für den entstandenen Verdienstausfall.
Angehörige von Werk- und Betriebsfeuerwehren erhalten in der Feuerwehrschule Unterkunft, Verpflegung und Ausbildungsunterlagen gegen Berechnung. Verdienstausfall und Reisekosten gehen zu Lasten des Betriebes.
1) Bei bestimmten Lehrgängen kann sie entfallen (siehe „Mitzubringende Lehrgangsausstattung” bei der jeweiligen Lehrgangsart).
Vorabinformationen zum Lehrgang Bootsführer
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Ärztliches Zeugnis für Berechtigungsschein
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