Bei den auf dieser Seite zum Download freigegeben Feuerwehr-Dienstvorschriften handelt es sich um die Originaltexte, wie sie vom AFKzV verabschiedet wurden. Einige Bundesländer haben diese Dienstvorschriften nur mit Änderungen bzw. Ergänzungen eingeführt. Diese, in den Ländern eingeführten Dienstvorschriften, können deshalb von dem hier bereitgestellten Originaltext abweichen. Bitte informieren Sie sich in Ihrem Bundesland über die dort eingeführten gültigen Fassungen.
Die Projektgruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften hat gemäß Beschluss des AFKzV die Feuerwehr-Dienstvorschriften 1.1 und 1.2 überarbeitet und in der FwDV 1 - Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz - zusammengeführt. Die Er- und Überarbeitung erfolgte durch die Projektgruppe "Feuerwehr-Dienstvorschriften", die hierzu eine Unterprojektgruppe gebildet hat. In dieser Projektgruppe haben Mitarbeiter der
mitgewirkt.
Die erste Fassung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 10. Sitzung am 19. und 20.2.2003 in Dresden genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen. Die darin aufgeführten Ausbildungsinhalte und Ausbildungswege haben sich in der Praxis bewährt.
Auf seiner 26. Sitzung am 10./11.06.2010 in Leipzig erteilte der AFKzV der Projektgruppe FwDV den Auftrag, in Zusammenwirken mit dem Bund die Lehrinhalte der FwDV 2 – insbesondere der sogenannten Sternchenthemen – an die Ausbildungsinhalte des neuen Ausstattungskonzeptes des Bundes anzupassen.
Zur Überarbeitung wurde eine Arbeitsgruppe gebildet. Der Arbeitsgruppe gehörten Vertreter
an.
Die überarbeitete Fassung wurde vom AFKzV auf seiner 30. Sitzung am 29.02./01.03.2012 in Lübeck genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) hatte auf der 16. Sitzung die Projektgruppe FwDV beauftragt, die FwDV 13/1 "Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz“ zu überarbeiten und der FwDV 3 anzupassen.
Die Projektgruppe hat dazu eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der
eingerichtet.
Die weitere Diskussion in der PG FwDV sowie die folgenden Beschlüsse des AFKzV ergaben, dass aufgrund der umfangreichen Übereinstimmungen mit der bestehenden FwDV 3 "Einheiten im Löscheinsatz“ (Stand 2005) nur die notwendigen Ergänzungen in einer FwDV 3 TH "Einheiten im Hilfeleistungseinsatz“ zusammengefasst werden sollten. Auf seiner 21. Sitzung am 20./21.2.2008 in Kassel hat der AFKzV die Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 TH "Einheiten im Hilfeleistungseinsatz“ als Ergänzung zur FwDV 3 gebilligt und den Ländern zur Einführung empfohlen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die durch die FwDV 3 TH ergänzte FwDV 3 (Stand 2005) zukünftig die Bezeichnung "Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ führt.
Bei der FwDV 3 TH handelte es sich deshalb nicht um eine eigenständige Feuerwehr-Dienstvorschrift. Die Ergänzungen waren nur im Zusammenhang mit der FwDV 3 (Stand 2005) gültig und ergaben die FwDV 3 "Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“, die mit Stand Februar 2008 hier veröffentlicht wird.
Der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) hat auf der 9. Sitzung am 18/19.09.2002 in Bodenheim den Entwurf der FwDV 7 "Atemschutz" genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Entsprechend dem Auftrag des Ausschusses für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung AFKzV aus seiner 28. Sitzung am 30./31. März 2011 in Dresden hat die Projektgruppe Feuerwehrdienstvorschriften PGFwDV die Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 8 überarbeitet.
Unter Federführung der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz LFKS wurde eine Unterarbeitsgruppe unter Beteiligung des Arbeitskreises „Wasserrettung“ des Deutschen Feuerwehrverbandes, der Versicherer und der Schulen gebildet. Da die Auftragslage auch die Berücksichtigung der Strömungsrettung umfasste, wurden weiterhin Vertreter der DLRG und der DRK-Wasserwacht eingeladen. Mit der Zielsetzung der weiteren Angleichung der Regelwerke wurde auch das THW in die Überarbeitung eingebunden. Mitarbeiter in der Arbeitsgruppe waren:
Die Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 8 wurde am 20. März 2014 in Berlin vom AFKzV genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 (FwDV 10) „Die tragbaren Leitern“ wurde am 8. Juli 2020 im Umlaufbeschlussverfahren vom Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten” des Arbeitskreises V der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister und -senatoren der Länder genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die Aktualisierung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 „Die tragbaren Leitern“ war notwendig geworden, da sich das Spektrum tragbarer Feuerwehrleitern um die Multifunktionsleiter erweitert hat und auf den Fotoaufnahmen der Dienstvorschrift noch die Feuerwehrtechnik und Schutzausrüstung der 1990iger Jahre dargestellt war.
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100) „Führung und Leitung im Einsatz“ wurde am 10. März 1999 vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Mit der Einführung der FwDV 3 im Jahr 2005 waren kleinere redaktionelle Anpassungen erforderlich. In Abschnitt 3.2.4.1 wurde die bildliche Darstellung der Gruppe an die FwDV 3 angepasst (Wegfall der Punkte beim A-Tr, W-Tr und S-Tr) und in der Anlage 6 bei Zeichen 3.1 Trupp der Klammerzusatz (nur Feuerwehr: Selbstständiger Trupp) ergänzt.
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (FwDV 500) "Einheiten im ABC-Einsatz" wurde am 16. März 2022 vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des Arbeitskreises V der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister und -senatoren der Länder genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die Aktualisierung der FwDV 500 war im wesentlichen wegen des neuen Strahlenschutzgesetzes, neuer Rechtsvorschriften im Gefahrgutrecht, Änderungen in der Biostoffverordnung und Weiterentwicklungen technischer Standards in der Dekontamination notwendig geworden.
Die FwDV 800 wurde am 21. und 22.03.2018 vom AFKzV auf seiner 42. Sitzung in Düsseldorf genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die bislang gültige Dienstvorschrift 800 "Fernmeldeeinsatz" aus dem Jahr 1986 hat die technischen, taktischen und sprachlichen Grundlagen für den Einsatz der IuK-Technik nicht mehr hinreichend dargestellt. Der AFKzV hat deshalb im Jahr 2016 die PG FwDV beauftragt die FwDV/DV 800 zu erarbeiten. Ziel war eine Vorschrift, die eine Zusammenarbeit zwischen der allgemeinen Gefahrenabwehr und den Polizeien der Länder und des Bundes ermöglicht.
Dazu wurde eine Arbeitsgruppe mit folgenden Beteiligten eingerichtet:
Die FwDV 810 wurde am 13. und 14.03.2019 vom AFKzV auf seiner 44. Sitzung in Saarlouis genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die Projektgruppe FwDV wurde in der 38. Sitzung des AFKzV am 24. / 25. Februar 2016 in Hamburg (TOP 14) mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der PDV 800 „Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz“ und der PDV 810.2 VS-NfD „Sprech- und Datenfunkverkehr“ beauftragt. Parallel zur Erarbeitung der FwDV/DV 800 hat die eingerichtete Arbeitsgruppe die nun beschlossene FwDV/DV 810 „Sprech- und Datenfunkverkehr“ erstellt.
Die Arbeitsgruppe bestand aus folgenden Beteiligten: